22.10.2021 von hintcatcher Team | hintcatcher Blog
Weil das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland bislang nur als Entwurf vorliegt und noch nicht in Kraft ist, stellt sich die Frage, ob die EU-Hinweisgeber-Richtlinie ab 17. Dezember 2021 direkt greifende Wirkung hat. Den aktuellen Stand fassen wir hier zusammen.
Die EU-Hinweisgeber-Richtlinie (EU-Whistleblower-Richtlinie) tritt zum 17. Dezember 2021 in Kraft und verpflichtet damit betroffene Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
Bis zum 17. Dezember 2021 hätte die EU-Hinweisgeber-Richtlinie von der Bundesregierung eigentlich in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bislang liegt zwar ein Entwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor, final konnte sich die große Koalition vor der Sommerpause 2021 allerdings nicht auf einen Gesetzestext einigen.
Durch die Bundestagswahl 2021 sowie die damit verbundene neue Regierungsbildung verzögert sich aller Voraussicht nach die Verabschiedung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes weiter.
Damit stellt sich die Frage:
Grundsätzlich können EU-Richtlinien ausnahmsweise unmittelbar anwendbar sein, sofern sie von dem jeweiligen Mitgliedsstaat nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden und inhaltlich hinreichend genau sind. Ob dies im Fall der EU-Hinweisgeber-Richtlinie zutrifft, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu 100% sicher, da die Meinungen von Experten bei dieser Fragestellung auseinander gehen.
Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass die EU-Richtlinie direkt greifende Wirkung haben wird, da sie von der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht umgesetzt wurde und die EU-Hinweisgeber-Richtlinie inhaltlich hinreichend genau ist.
Letztlich ist auch zu beachten, dass diese Fragestellung eher mit der Frage nach dem “wann”, als mit der Frage nach dem “ob” einher geht. Dass das Hinweisgeberschutzgesetz (oder eine andere nationale Umsetzung) kommen wird, gilt derzeit als sicher. Die Frage wird daher sein, wie schnell die neue Bundesregierung ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringen wird.
Unter diesen Gesichtspunkten sind betroffene Unternehmen gut beraten, sich bereits jetzt mit der Einführung einer internen Meldestelle zu beschäftigen, um bis 17. Dezember 2021 bereit zu sein. So können betroffene Unternehmen sicherstellen, dass Sie die Vorgaben erfüllen, egal wann die nationale Umsetzung final in Kraft tritt.
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Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche handelt es sich um keine Rechtsberatung, Informationen basieren teilweise auf Gesetzesentwürfen. Änderungen vorbehalten.
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